-4- um eine «unwesentliche», d.h. bloss untergeordnete oder nebensächliche Funktion handelt. Das Ziel der quantitativen Wesentlichkeit ist, eine unerträgliche Aufsplitterung der Steuerhoheit zu vermeiden (BGer 2P.249/2006 vom 29.1.2007, E. 3.2). Mithin vermag nicht bereits jede geringfügige Tätigkeit ausserhalb des Sitzkantons ein sekundäres Steuerdomizil zu begründen (vgl. BGE 137 I 373; BGer 2C_463/2010 vom 1.7.2011, in StE 2011 A 24.24.45 Nr. 1 und ASA 80 S. 423). Wie bereits erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass die in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit einen Gewinn abwirft.