4.2 Das Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit wird in der Praxis weit ausgelegt (BGE 80 I 196 E. 4) und will untergeordnete und nebensächliche Tätigkeiten vom Betriebsstättenbegriff ausklammern. Es kommt mit anderen Worten nicht so sehr darauf an, ob der betreffende Teil der Tätigkeit wirklich das Prädikat «wesentlich» verdient, sondern es genügt, dass es sich nicht