Ebenso wenig bedarf es zur Begründung einer Betriebsstätte, dass in den ständigen Einrichtungen Personal beschäftigt wird; vielmehr können auch Anlagen, die nicht andauernd durch Personal bedient werden, Betriebsstätten darstellen, sofern ein nicht unwesentlicher Teil der Tätigkeit des Unternehmens in diesen Anlagen vor sich geht (Peter Locher, a.a.O., S. 45; Marc Vogelsang, a.a.O., S. 365 f.).