4.1 Im Einzelnen verlangt die qualitative Wesentlichkeit, dass die in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit zum betrieblichen Bereich gehört. Dazu zählen in erster Linie alle Tätigkeiten, welche der Produktion und dem Kontakt mit der Kundschaft dienen. Der Begriff der qualitativ wesentlichen Tätigkeit ist jedoch nicht auf solche Tätigkeiten begrenzt, die einen Gewinn abwerfen; auch reine Hilfsfunktionen, welche die Tätigkeit anderer Betriebsteile unterstützen, können Betriebsstätten darstellen, sofern sie nicht bloss untergeordnete Bedeutung haben. Ebenso wenig bedarf es zur Begründung einer Betriebsstätte, dass in den ständigen Einrichtungen Personal beschäftigt wird;