4. Das Bundesgericht verlangt in seiner Rechtsprechung, dass in der festen Einrichtung ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebs ausgeübt wird. Vorausgesetzt wird somit eine qualitative und quantitative Erheblichkeit. Dies bedeutet, dass die in dauernden Einrichtungen ausgeübte Tätigkeit zum eigentlichen Geschäftsbetrieb gehören muss und nicht bloss untergeordneten oder nebensächlichen Charakter haben darf (BGE 80 I 194 E. 4b; BGer 2P.249/2006 vom 29.1.2007, E. 3.2; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., 2000, N. 3 zu § 9).