Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 17. Januar 2022 erwogen, dass die Startplätze in B.________ das Erfordernis der ständigen körperlichen Anlage oder Einrichtung erfüllen würden (vgl. E. 4 des Entscheids). Im Folgenden bleibt somit zu prüfen, ob die Startplätze die weiteren Voraussetzungen der qualitativen und quantitativen Wesentlichkeit (vgl. E. 4 hiernach) sowie der Zugehörigkeit zum Unternehmen (E. 5 hiernach) erfüllen.