-3- S. 358 ff.; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl., 2015, S. 43 f.; vgl. zur Theorie zum Betriebsstättenbegriff den Entscheid des RKE 100 20 246 vom 16.3.2021, E. 5 und VGE 100 2021 112 vom 17.1.2022, E. 3.3): 1) ständige körperliche Anlage oder Einrichtung; 2) qualitative und quantitative Erheblichkeit der Tätigkeit; 3) Zugehörigkeit zum Unternehmen als dessen Teil.