3. Eine Steuerteilung unter bernischen Gemeinden findet statt, wenn einer der in Art. 253 ff. StG geregelten Gründe vorliegt (Art. 252 StG). Besitzt die steuerpflichtige Person Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen, Betriebsstätten oder Anteile daran in einer anderen bernischen Gemeinde als der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde, so werden die Gemeindesteuern grundsätzlich nach den bundesgerichtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt (Art. 254 Abs.1 StG). Die interkommunale Steuerteilung nach Art. 254 StG knüpft gemäss