D. Den Entscheid der Steuerrekurskommission hat die EG B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. April 2021 angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde dahingehend gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. -2- E. Mit Schreiben vom 23. März 2022 wurde das Verfahren von der Steuerrekurskommission fortgeführt. Auf Aufforderung der Steuerrekurskommission hin hat der Beigeladene am 10. Mai 2022 eine Stellungnahme eingereicht.