Die restlichen 75.08 %, ausmachend CHF _________ wies sie der EG A.________ (Rekurrentin) zu. C. Die Rekurrentin erhob am 10. März 2020 gegen die Steuerausscheidung unter bernischen Gemeinden gemäss Veranlagungsverfügung Einsprache und beantragte die erneute Prüfung der Veranlagung und die Löschung der Steuerteilung. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 ab. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) hiess diese, soweit sie darauf eintrat, mit Entscheid vom 16. März 2021 gut.