__ bei der Veranlagung von selbständig erwerbenden Pilotinnen und Piloten sowie von Fluggästen vermittelnden Unternehmen. Mit Veranlagungsverfügung, vordatiert auf den 17. März 2020, veranlagte die Steuerverwaltung den Beigeladenen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 auf ein steuerbares Einkommen (nach Steuerausscheidung) von CHF _________ sowie auf ein steuerbares Vermögen (nach Steuerausscheidung) von CHF _________ Anlässlich der dabei vorgenommenen Steuerausscheidung wies die Steuerverwaltung der EG B.________ einen Anteil von 24.92 % des steuerbaren Einkommens, ausmachend CHF _________ zu. Die restlichen 75.08 %, ausmachend CHF _________ wies sie der EG A.___