- 18 - einem (von Anfang an) simulierten Darlehen auszugehen ist, die für die abschliessende Beurteilung notwendigen Abklärungen erstmalig vorzunehmen haben (vgl. E. 3.4 ff. hiervor). Dabei wird sie die mitzuwirkende Rekurrentin anzuhören haben (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Die gesamten Akten sind deshalb zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.