6. Nach dem Ausgeführten sind die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen in den Einspracheverfügungen vom 10. Februar 2022 nicht zu beanstanden. Diesbezüglich erweisen sich der Rekurs und die Beschwerde als unbegründet und sind abzuweisen. Weiter wird die Steuerverwaltung aber bezüglich der Frage, ob vorliegend bei den an den Gesellschafter C.________ bzw. an die Schwestergesellschaft F.________ AG gewährten Darlehen von