Bezüglich des von der Rekurrentin genannten Steuerrulings (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 7.4.2022, S. 4) hat die Steuerverwaltung bereits zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 25.5.2022, S. 5), dass sich die Rekurrentin anhand des Steuerrulings (vgl. Schreiben des Steuerberaters der Rekurrentin vom 21.4.2016; Beilage Nr. 7 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 7.4.2022) die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung sowie eines Forderungsverzichts zugunsten der Reserven der Kapitaleinlagen bzw. deren steuerliche Beurteilung bestätigen liess.