Dies bedeutet auch, dass die Steuerverwaltung, wenn nötig, in jedem Steuerjahr ein verdecktes Eigenkapital aufrechnen kann. Bei der schematischen Prüfung ist jeweils der Verkehrswert der Aktiven am Ende der relevanten Steuerperiode massgebend (vgl. Roland Böhi, a.a.O., S. 259). Schliesslich ist bezüglich der mehrfachen Besteuerung festzuhalten, dass bei dem Teil des formellen Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt und steuerrechtlich als Eigenkapital behandelt wird, es letztlich tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung kommt (vgl. auch E. 4.2 hiervor).