__ gewährten Darlehens wurde daher zu Recht bei den Kantons- und Gemeindesteuern pro 2018 in der Höhe von CHF 374'415.-- steuerrechtlich als Eigenkapital behandelt und bei der Rekurrentin zum buchmässigen Eigenkapital (inkl. weiteren Korrekturen) hinzugerechnet. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der aufgerechnete Betrag von CHF 374'415.-- – wie die Steuerverwaltung bereits festgestellt hat (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 25.5.2022, S. 5) – gegenüber der Berechnung nach KS Nr. 6 mit einem berechneten verdeckten Eigenkapital von CHF 797'648.-- zugunsten der Rekurrentin deutlich tiefer ausgefallen ist.