Das von D.________ und E.________ zur Verfügung gestellte Darlehen von CHF 712'500.--, das ihre Altersvorsorge darstellt (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 7.4.2022, S. 3), abzüglich das für nahestehende Personen noch zulässige Fremdkapital von CHF 338'085.-- ergibt ein verdecktes Eigenkapital von CHF 374'415.-- (vgl. Expertenbericht 2018, S. 3). Ein Teil des von D.________ und E.________ gewährten Darlehens wurde daher zu Recht bei den Kantons- und Gemeindesteuern pro 2018 in der Höhe von CHF 374'415.-- steuerrechtlich als Eigenkapital behandelt und bei der Rekurrentin zum buchmässigen Eigenkapital (inkl. weiteren Korrekturen) hinzugerechnet.