nisierung (Art. 129 BV) und der konkretisierungsbedürftigen Wendung "Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt", nicht zu beanstanden (vgl. Roland Böhi, a.a.O., S. 219). Im Interesse einer einfachen Veranlagungspraxis ist es zudem sachgerecht, dass im Kanton Bern auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer die spezielle Belehnungsgrenze von 80 % anzuwenden ist.Vorliegend betrug das der Rekurrentin von den Beteiligungsinhabern D.________ und E.________ (sie sind auch die Eltern des Geschäftsführers der Rekurrentin, C.________) gewährte Darlehen Ende 2018 CHF 712'500.-- (vgl. Bilanz per 31.12.2018; pag. 109 [2018]).