O., N. 13 zu Art. 65 DBG). Auch bei zinslosen Darlehen von Beteiligungsinhabern bzw. nahestehenden Personen an die Gesellschaft ist verdecktes Eigenkapital für die Kapitalsteuer anzunehmen (vgl. Ziff. 3.2 des KS Nr. 6). Die ESTV hat im KS Nr. 6 für verschiedene Arten von Aktiven (ausgehend vom Verkehrswert am Ende der Steuerperiode, der ihrem Gewinnsteuerwert entspricht [d.h. Buchwert], sofern keine höheren Verkehrswerte nachgewiesen sind; vgl. Ziff. 2.1 des KS Nr. 6; vgl. auch Locher/Giger/Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil., 2. Aufl., 2022, N. 21 zu Art.