O., N. 5 f. zu Art. 65 DBG). Wird bei der Gründung einer Gesellschaft dieser von den Beteiligungsinhabern ein Darlehen gewährt, ist (ganz oder teilweise) auf verdecktes Eigenkapital zu schliessen, wenn a) die Gesellschaft die statutarische Aufgabe ohne die Fremdkapitalzufuhr (bzw. das Darlehen) nicht hätte aufnehmen können, b) die entsprechenden Mittel marktüblich von einem unabhängigen Dritten (insb. einer Bank) nicht erhältlich gewesen wären und c) das Darlehen dem Risiko des Geschäftserfolgs ausgesetzt wird.