Der Zweck dieses Vorgehens liegt in der Umgehung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Körperschaft und Inhabern der Beteiligungsrechte. In jedem Fall ist einzeln abzuklären, ob verdecktes Eigenkapital vorliegt. Stammen die Darlehen von einem Dritten, kann grundsätzlich kein verdecktes Eigenkapital vorliegen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 5 f. zu Art.