86 StG setzt dieser Gestaltungsmöglichkeit Grenzen. Formelles Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt, wird steuerrechtlich denn auch als Eigenkapital behandelt. Dies hat zur Folge, dass die darauf entfallenden Schuldzinsen nicht als abzugsfähiger Aufwand anerkannt werden (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 zu Art. 65 DBG). Unter verdecktem Eigenkapital wird nun der Tatbestand verstanden, dass eine Körperschaft von ihren Gesellschaftern mit einem im Verhältnis zu ihren Aktiven unangemessen niedrigen Eigenkapital ausgestattet und das fehlende Eigenkapital durch "Darlehen" der Gesellschafter ergänzt wird.