Allenfalls wären die Anlagen an die F.________ AG zu übertragen, sofern diese die Anlagen auch tatsächlich für ihre Produktion verwendet. Diesen Umstand erstmalig einer näheren Prüfung zu unterziehen obliegt jedoch der Steuerverwaltung, nicht der Steuerrekurskommission. 4. Weiter ist vorliegend strittig, ob die Steuerverwaltung zu Recht verdecktes Eigenkapital von CHF 374'415.-- zum steuerbaren Kapital sowie einen verdeckten Eigenkapitalzins von CHF 15'153.-- zum steuerbaren Reingewinn hinzurechnete.