Die Darlehensvergabe erscheint vorliegend vielmehr ungewöhnlich und deutet darauf hin, dass C.________ bzw. die F.________ AG nur auf Grund seiner Stellung als Beteiligungsinhaber bzw. ihrer Stellung als Schwestergesellschaft auf die Mittel der Rekurrentin zugreifen konnten. Einem unbeteiligten Dritten wäre unter diesen Voraussetzungen kaum ein Darlehen gewährt worden, weshalb die Darlehensvergabe wohl als geschäftsmässig nicht begründet anzusehen ist. Unter diesen Umständen wäre jeweils nicht von einem (ursprünglich) echten Darlehen, sondern vielmehr von einem von Anfang an simulierten Darlehen auszugehen.