Bei C.________ privat wäre es somit aus Sicht der Steuerrekurskommission angezeigt, dies näher zu untersuchen und bei ihm entsprechende Auskünfte und Unterlagen für das Jahr 2018 einzuverlangen und gegebenenfalls eine Vermögensvergleichsberechnung vorzunehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kontokorrentschuld von C.________ Ende 2018 (rund CHF 28'000.--; pag. 125 [2018]) das Stammkapital der Rekurrentin (CHF 20'000.--) überstieg, weshalb sich auch die Frage des Verbots der Einlagerückgewähr (Art. 793 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) stellt und zu prüfen wäre.