3.4.2 Vorliegend hat die Steuerverwaltung aufgrund des Gesamtbilds des Falls vorerst ausdrücklich darauf verzichtet, beim Beteiligungsinhaber C.________ bzw. bei der Schwestergesellschaft F.________ AG die Darlehen bzw. die Darlehenserhöhungen als geldwerte Leistung aufzurechnen (vgl. Protokoll für Buchprüfungen JP, pag. 154 [2018]). Die Nichtaufrechnung wird seitens der Steuerverwaltung einerseits damit begründet, dass der Beteiligungsinhaber C.________ sich in einer schwierigen privaten Lage – sowohl finanziell als auch gesundheitlich – befinde sowie andererseits für die Schwestergesellschaft F.________ AG ein Businessplan vorliege.