Wird die ursprünglich ernsthaft aufrechterhaltene Forderung von der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt vollständig abgeschrieben, liegt eine nachträgliche Simulation vor. Mit der Abschreibung wird der eindeutige Wille des Anteilsinhabers, die via Darlehen bezogenen Mittel der Gesellschaft endgültig zu entziehen, für die Steuerbehörden erkennbar.