Auch ist zwischen einem ursprünglich und einem nachträglich simulierten Darlehen zu unterschieden: Bei ersterem ist eine Rückzahlung bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht geplant gewesen, bei letzterem hat sich der fehlende Rückerstattungswille erst im Verlauf der Zeit manifestiert. Weil für eine Simulation klare Indizien gegeben sein müssen, sind die Steuerbehörden gehalten, zuzuwarten, wenn sich für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung kein aussagekräftiges Bild ergibt. Wird die ursprünglich ernsthaft aufrechterhaltene Forderung von der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt vollständig abgeschrieben, liegt eine nachträgliche Simulation vor.