henszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche - 10 - Vereinbarungen fehlen. In E. 5 ff. führt das Bundesgericht aus, dass keine unentgeltliche Zuwendung an den Aktionär vorliege, wenn dieser das Darlehen zurückzahlen müsse. Anders verhalte es sich, wenn die äussere Form des Darlehens nur zum Schein gewählt worden und die Rückerstattung der erhaltenen Summe nicht beabsichtigt sei. In solchen Fällen liege ein simuliertes Darlehen vor. Auch ist zwischen einem ursprünglich und einem nachträglich simulierten Darlehen zu unterschieden: