3.4.1 Zu den Geschäftsvorfällen, die eine verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. E. 3.1 hiervor) darstellen können, gehören Darlehen, die von einer Kapitalgesellschaft einem beherrschenden Anteilsinhaber (oder einer Schwestergesellschaft) gewährt werden. Solche Darlehensverträge sind zulässig, sofern die vereinbarten Bedingungen einem Drittvergleich standhalten (Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, a.a.O., N. 127 zu Art. 58 DBG). Wenn dies jedoch nicht zutrifft, wird davon ausgegangen, dass das Darlehen nur gewährt worden ist, weil der Darlehensnehmer Anteilsinhaber bzw. nahestehend ist (Reto Heuberger, a.a.O., S. 285).