3.2 Wenn die Gesellschaft für ein Darlehen, das sie einem Beteiligungsinhaber (oder einer nahestehenden Person) gewährt, keinen oder keinen angemessenen Zins verlangt, verzichtet sie auf einen ihr zustehenden Ertrag. Die Gesellschaft hat vom Beteiligungsinhaber das gleiche Entgelt für die Kapitalüberlassung zu fordern, welches sie von einem unbeteiligten Dritten verlangen und sicher erzielen würde (Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, 2001, S. 269). Zur Vereinfachung des Drittvergleichs hat die ESTV