3.1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 57 DBG; Art. 85 Abs. 1 StG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 58 Abs. 1 Bst. b fünftes Lemma DBG; Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG; vgl. BGer 2C_322/2017 vom 3.7.2018, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: