, 2020, N. 1 zu Art. 17 VRPG). Vorliegend werden die Verfahren für die Steuerjahre 2018 und 2019, die gemeinsam in einer Eingabe eingereicht worden sind (Verfahrens-Nrn. 100 2022 78 / 200 2022 56 [Steuerjahr 2018] und 100 2022 79 / 200 2022 57 [Steuerjahr 2019]), obwohl ein sachlicher Zusammenhang besteht, der Schriftenwechsel jedoch seitens der Steuerrekurskommission getrennt durchgeführt worden ist, nicht vereinigt. Dem wird indes im Kostenpunkt (vgl. E. 7 hiernach) Rechnung getragen werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., N. 12 zu Art. 17 VRPG).