109 [2018]). Für den Zinssatz habe die Steuerverwaltung daher 80 % von 2,25 % (Liegenschaftskredit) und 20 % von 3 % (Betriebskredit) herangezogen (vgl. Rundschreiben der ESTV zu den "steuerlich anerkannten Zinssätzen 2018 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken" vom 19.2.2018). Dies habe einen Mischsatz von rund 2,4 % ergeben. Ferner habe die Rekurrentin auf ein Ruling der Steuerverwaltung vom 21. April 2016 hingewiesen. Gegenstand des Rulings sei jedoch eine Umstrukturierung und ein Forderungsverzicht der Gesellschafter zugunsten der Reserven aus Kapitaleinlagen und nicht das verdeckte Eigenkapital gewesen.