Nach bernischer Praxis würden aus verwaltungsökonomischen Gründen in der Regel pauschal 80 % der gesamten Aktiven als zulässiges Fremdkapital betrachtet. Bei Anwendung der Belehnungsgrenzen gemäss Kreisscheiben Nr. 6 der ESTV hätte sich ein zulässiges Fremdkapital von CHF 3'319'031.-- (statt CHF 3'742'264.-- bei der bernischen Pauschallösung) ergeben, das bei einem gleichbleibenden effektiven Fremdkapital (CHF 4'116'679.--) zu einem verdeckten Eigenkapital von CHF 797'648.-- geführt hätte.