Dass ein grosser Teil der Darlehensforderung nun als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werde, sei nicht nachvollziehbar. Dies, weil das (Darlehens-)Verhältnis bereits seit Längerem bestanden habe. Hinzu käme, dass bei der Umstrukturierung bzw. der Gründung der Rekurrentin für die Übertragung der Gewerbeliegenschaft