in der Höhe von damals noch CHF 772'500.-- (CHF 1'312'500.-- abzüglich eines partiellen Forderungsverzichts von CHF 540'000.--) mit einer Sachübernahme von der damaligen B.________ gmbh in die Rekurrentin übertragen worden (die CHF 540'000.-- wurden zugunsten des Eigenkapitals [gesetzliche Kapitalreserve] der zu gründenden Rekurrentin übertragen). Aufgrund der zuvor beschriebenen Gründe (u.a. Covid-19-Pandemie) habe die Darlehensforderung von der Rekurrentin nicht in grösserem Umfang zurückbezahlt werden können. Dass ein grosser Teil der Darlehensforderung nun als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werde, sei nicht nachvollziehbar.