171-166 [2018]). Die Differenz zur Selbstdeklaration beruhte hauptsächlich auf einer Aufrechnung von geldwerten Leistungen in der Höhe von CHF 4'740.-- für die unterbliebene Verzinsung der Darlehensforderung "Darlehen kurzfristig" sowie einer Aufrechnung von verdecktem Eigenkapital im Umfang von CHF 374'415.-- und Zinsen auf verdecktem Eigenkapital über CHF 15'153.--. Eine gegen die Aufrechnungen erhobene Einsprache (pag. 178-174 [2018]) wurde von der Steuerverwaltung mit Einspracheverfügungen pro 2018 vom 10. Februar 2022 (pag. 195-187 [2018]) abgewiesen.