Die eingereichten Belege belegen deshalb nur die Infektion, machen aber keine Aussage zum konkreten Verlauf und sind deshalb als Beweis, dass es den Inhabern tatsächlich unmöglich gewesen wäre, eine Einsprache auszuarbeiten oder wenigstens eine Drittperson damit zu beauftragen, untauglich. Die abstrakte Behauptung, sich nach der Corona Erkrankung erst nach einem Monat wieder gesundheitlich erholt zu haben, ist mithin nicht ansatzweise belegt (vgl. BGer 5A_39/2020 vom 28.1.2022, E. 2), weshalb das Fristversäumnis nicht entschuldigt und die Einsprachefrist nicht wiederhergestellt werden kann. Die Steuerverwaltung ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.