Die Folgen können von gänzlicher Symptomfreiheit bis zu sehr schweren Krankheitsverläufen reichen. Die eingereichten Belege belegen deshalb nur die Infektion, machen aber keine Aussage zum konkreten Verlauf und sind deshalb als Beweis, dass es den Inhabern tatsächlich unmöglich gewesen wäre, eine Einsprache auszuarbeiten oder wenigstens eine Drittperson damit zu beauftragen, untauglich.