-4- Gemäss Rekurrentin seien ihre beiden (einzelzeichnungsberechtigten) Inhaber am 6. Januar 2022 schwer an Corona erkrankt, woraufhin sie sich erst nach einem Monat wieder gesundheitlich erholt hätten. Als Belege reichte die Rekurrentin die Isolationsanordnung betreffend C.________ bzw. die Aufhebung der Isolationsanordnung betreffend B.________ des kantonsärztlichen Dienstes des Kantons Bern vom 6. Januar 2022 bzw. vom 10. Januar 2022 ein (vgl. Beilagen zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 14.3.2022).