Unter Umständen ist die steuerpflichtige Person gehalten, eine vertragliche Vertreterin zu bestimmen. Dementsprechend vermögen auch die vom Gesetz explizit genannten Entschuldigungsgründe wie Militärdienst, Krankheit und Landesabwesenheit nicht in jedem Fall die verpasste Frist wiederherzustellen (vgl. Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 19 zu Art. 133 DBG). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln; insbesondere Arbeitsüberlastung oder Ferien rechtfertigen keine Wiedereinsetzung (VGE 100 2012 297 vom 17.6.2013, E. 2.1, mit Hinweisen, nicht publiziert).