Als erheblich gelten etwa Gründe wie schwere Erkrankung oder höhere Gewalt. Bei sämtlichen Entschuldigungsgründen ist entscheidend, dass der Grund die steuerpflichtige Person oder ihre Vertreterin objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten und die betreffende Person nicht in der Lage war, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Dazu gehört z.B. die Unterrichtung der Behörde von der bevorstehenden Abwesenheit (z.B. im Ausland), damit laufende Fristen erstreckt werden können oder in der Abwesenheit keine Verfügungen oder Entscheide zugestellt werden. Unter Umständen ist die steuerpflichtige Person gehalten, eine vertragliche Vertreterin zu bestimmen.