4. Auf verspätete Eingaben wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und wenn die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG). Als erheblich gelten etwa Gründe wie schwere Erkrankung oder höhere Gewalt.