-3- Gericht nicht situationsbedingt und ermessensweise abgeändert werden können (Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 4 zu Art. 47 BGG). Auf verspätete Einsprachen wird deshalb nur bei Vorliegen bestimmter, gesetzlich vorgesehener Fristwiederherstellungsgründe (Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG) eingetreten; ansonsten ist die Einsprachebefugnis verwirkt (vgl. zum Ganzen: VGE 100 2013 258 vom 12.3.2015, E. 2.1).