41 Abs. 2 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 3 DBG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 161 Abs. 1 StG bzw. Art. 119 Abs. 1 DBG). Die vom Gesetzgeber vorrangig aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit eindeutig bestimmten Zeiträume zur Ergreifung eines Rechtsmittels sollen vom