2. Vorliegend ist die Steuerverwaltung aus formellen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten, da diese ihrer Auffassung nach verspätet erfolgt ist. Sie hat daher auch keine materielle Prüfung der Ermessensveranlagung pro 2020 vorgenommen. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist deshalb einzig zu prüfen, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Trifft das zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen, da die Veranlagung diesfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn das Nichteintreten jedoch zu Unrecht erfolgt ist, sind die Akten zur Durchführung des materiellen Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.