C. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2022 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die 30-tägige Einsprachefrist für die mit Datum vom 2. Dezember 2021 eröffneten Verfügungen pro 2020 mit der Einreichung der ausgefüllten Steuererklärung 2020 (inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung 2020) unstreitig nicht eingehalten worden sei. Auch stelle die Covid-Erkrankung keinen hinreichenden, erheblichen Hinderungsgrund dar, der eine Wiederherstellung der Einsprachefrist erlauben würde. D. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat.