B. Gegen den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung hat die Rekurrentin am 14. März 2022 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die Neufestsetzung der Steuerfaktoren nach ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass sie die Ermessensveranlagung pro 2020 Ende Dezember 2021 erhalten habe. Die Ehegatten B.________ und C.________, Inhaber und Verantwortliche der Rekurrentin, hätten jedoch infolge schwerer Covid-Erkrankung die Einsprachefrist verpasst.