A. Die A.________ GmbH (Rekurrentin) reichte für das Steuerjahr 2020 trotz schriftlicher Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), sie mit Verfügungen vom 2. Dezember 2021 sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer nach Ermessen veranlagte. Dagegen erhob die Rekurrentin Einsprache, indem sie die ausgefüllte Steuererklärung 2020 sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung 2020 einreichte (Poststempel: 11.2.2022; Eingangsdatum: 14.2.2022). Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 erliess die Steuerverwaltung einen Nichteintretensentscheid.